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Unsere aktuellen Standregeln |
I.) Die Belegstellenleiter und deren Vertreter üben in Vertretung das Hausrecht aus und regeln den ordnungsgemäßen Belegstellenbetrieb vor allem den reibungslosen Verlauf der Anlieferungen, Abholungen und die Besamung. Den Anweisungen des Belegstellenpersonals ist Folge zu leisten. Mit Abgabe zur Aufstellung oder der selbstständigen Aufstellung der Begattungskästchen oder dem erstmaligen Betreten der Belegstelle wird die hier veröffentlichte, aktuelle Fassung der Standregeln automatisch anerkannt. II.) Königinnen kann jeder nach Buchung eines Aufstellungsplatzes aufstellen. Alle Königinnen die für die instrumentelle Besamung vorgesehen sind, müssen gezeichnet angeliefert werden. Sollten jedoch die Kapazitäten der Belegstelle erreicht werden, entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung. Details sie Homepage Link: http://www.greenhoney.eu/ KingsForQueens/KingsForQueens.html. III.) Bei der Anlieferung und Abholung erfolgt die Kontrolle durch das Belegstellenpersonal. Bei Nichteinhaltung der Belegstellenordnung kann die gesamte Anlieferung abgewiesen werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung von Begattungseinheiten besteht nicht. IV.) Die Aufstellung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Belegstellenbetreiber übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Verlust. Der Aufsteller hat für eine ausreichende Haftpflichtversicherung selbst zu sorgen. V.) Jeder Zulieferer gibt seine Begattungseinheiten an den genannten Stellen zur Aufstellung ab. Nach erfolgter Aufstellung werden die Begattungseinheiten an diesen Stellen wieder zur Abholung bereitgestellt. Das Betreten der Belegstelle ist nur für den Königinnenzüchter erlaubt. Die Belegstelle darf vom Königinnenzüchter von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zur Aufstellung und Abholung der eigenen Begattungskästchen betreten werden. Das Betreten geschieht auf eigene Gefahr. Auf der Belegstelle ist festes Schuhwerk und geeignete Imkerschutzkleidung zutragen. Jedes Betreten ist im Belegstellenjournal zu dokumentieren. Das Betreten bei Nacht ist streng verboten und löst den Alarm aus. Die Kosten für die Auslösung des Alarms trägt der Verursacher. Die Belegstelle ist videoüberwacht. VI.) Es dürfen die eigenen Begattungskästchen während der Aufstellungszeit durch den Züchter betreut werden. Das Manipulieren von Begattungskästchen anderer Zulieferer ohne vorliegende Vollmacht wird als Sachbeschädigung betrachtet, bewirkt den dauerhaften Ausschluss vom Belegstellenbetrieb und wird angezeigt. VII.) Die Deckel der Begattungseinheiten, Fluglochschieber und Drehschieber sind mit entsprechenden Sicherungen zu versehen. Das kann mittels Klebebandes, Pins oder Reißzwecken erfolgen. Das Flugloch muss sich ohne Mühe öffnen und schließen lassen, sodass beim Transport keine Bienen entweichen können. VIII.) Für eine erfolgreiche Begattung kann keine Garantie übernommen werden. IX.) Mit Abgabe zur Aufstellung oder der selbstständigen Aufstellung der Begattungskästchen wird die hier veröffentlichte aktuelle Fassung der Standregeln automatisch anerkannt. Bei Anlieferung, Abholung und Betreten ist selbstständig ein Eintrag ins Belegstellenjournal vorzunehmen, dabei werden erfasst: 1 Tag & Uhrzeit des Betretens (Anlieferung bzw. Abholung) 2 Züchter mit Namen und Wohnort, Beschriftung der Begattungseinheiten 3 Zahl der Königinnen (bei Anlieferung oder Abholung) 4 Abgabe des Gesundheitszeugnisses bei Anlieferung 5 Rechnungsnummer der gezahlten Belegstellengebühr bei Anlieferung 6 Gegeben falls die Vollmacht 7 Unterschrift des Züchters Das Belegstellenjournal liegt auf der Belegstelle für die Züchter am Beelab öffentlich aus. X.) Für die Anlieferung, Betreuung oder Abholung fremder Begattungseinheiten ist eine schriftliche Vollmacht zwingend erforderlich. XI.) Zur Anlieferung sind alle Begattungskästen zugelassen. Wenn möglich verzichten sie bitte auf Einwabenkästchen (EWKs), vor allen für die instrumentelle Besamung. Für EWKs sind nur wenige Aufstellmöglichkeiten oder Schutzhäuschen vorhanden. Schutzhäuschen können bei Anlieferung aber gern mitgebracht werden. Einheiten zur Anlieferung von Zuchtdrohnen können ebenfalls mit Drohnenabsperrgitter aufgestellt werden. XII.) Drohnenfreiheit der Begattungseinheiten ist erwünscht aber nicht erforderlich. Drohnen zur instrumentellen Besamung können in den Kästchen mitgeliefert werden. Jede Begattungseinheit ist mit einem Drohnenabsperrgitter zu versehen. Ohne Drohnenabsperrgitter kann nicht aufgestellt werden. Einheiten ohne Drohnenabsperrgitter werden entfernt. XIII.) Auf einwandfreien Zustand der Begattungseinheiten ist zu achten. Alle Einheiten sind wetterfest und individuell zu Nummerieren und mit Namen und Adresse, des Züchters zu versehen (Z.B mit Edding Stift). Ohne vollständige Kennzeichnung kann nicht aufgestellt werden. Unvollständig markierte Einheiten oder Einheiten ohne Seuchenfreiheitsbescheinigung werden auf Kosten des Anlieferers entfernt. Die Seuchenfreiheitsbescheinigung muss mit den Adressen der Kästchen übereinstimmen. XIV.) Die Aufstellungsdauer der Begattungseinheiten beträgt die Zeit die sie gebucht haben. Ein längerer Verbleib kann mit dem Belegstellenleiter in Ausnahmefällen vereinbart werden. Ist die Aufstellungszeit abgelaufen werden die Begattugskästchen von der Belegstelle zu lasten des Anlieferers entfernt. XV.) Die Völkchen müssen ausreichend mit Bienen und Futter versorgt sein. Honig sollte nicht verwendet werden (Räubergefahr). Eine Nachfütterung durch das Belegstellenpersonal kann mit dem vorhandenen Futter erfolgen und ist kostenpflichtig. Die Begattungseinheiten werden vom Belegstellenpersonal bei Bedarf geöffnet und kontrolliert. XVI.) Bei der Anlieferung ist ein entsprechendes Gesundheitszeugnis gemäß der jeweiligen Anordnung des Veterinäramtes zwingend vorzulegen. Kästchen ohne Gesundheitszeugnis werden entfernt und dem Veterinär gemeldet der das weitere Vorgehen festlegt. XVII.) Das Begattungsergebnis ist durch den Züchter zeitnah bis spätestens Ende September der Belegstelle mitzuteilen. XVIII.) Die Abstammung der in der Umgebung aufgestellten Drohnenvölker wird vor der Belegstellensaison auf der Homepage und weiteren Infomaterialien bekannt gegeben. Die Betreuung und die Verantwortung für Vatervölker oder Drohnenspender obliegen für die Dauer der Aufstellung allein dem Belegstellenpersonal. XIX.) Anlieferungs- und Abholtermine zu der Belegstelle werden gesondert geregelt. Abweichungen von diesen veröffentlichten Terminen sind nur gegen Kostenübernahme oder nach Vereinbarung möglich. XX.) Für jede Anlieferung der Belegstelle, die Besamung und weitere Dienstleistungen (z.B. Fütterung) werden Gebühren, mindestens jedoch der aktuelle Stundenlohn erhoben. XXI.) Die Belegstelle wird von der der Bioimkerei GreenHoney betrieben der sämtliche Entscheidungen obliegen. Der Belegstellenleiter wird vom Management der Bioimkerei GreenHoney ernannt. XXII.) Diese Belegstellenordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Homepage von "Kings for Queens (GreenHoney)" in Kraft und gilt bis eine neuere Version erscheint. Hobrechtsfelde, den 01.03.2021
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